AGB

Allgemeine Reisebedingungen von MAYA-TRAVELS
Diese Geschäfts- und Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§651 a - m BGB und sind Bestandteil des zwischen unseren Reisekunden und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages. Für Reisen, die ab 1. Juli 2018 abgeschlossen werden ändert sich die Gesetzeslage zum Reisevertragsrecht. Es gelten dann die gesetzlichen Regeln §§651 a - y BGB. Über die entsprechend  teilweise geänderten Klauseln, wird nachfolgend jeweils hingewiesen.

1. Abschluss des Reisevertrages / Datenschutz / Ausführender Luftfrachtführer

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde MAYA-TRAVELS den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auch auf elektronischem Wege, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden und bedarf keiner bestimmten Form. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

1.2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme (Reisebestätigung) durch MAYA-TRAVELS zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MAYA-TRAVELS vor, an das MAYA-TRAVELS für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

1.3. Die bei MAYA-TRAVELS gespeicherten Daten des Kunden werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung, zum Prospektversand und zur sonstigen Kundenbetreuung verwendet. Für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz genügt eine kurze Mitteilung an die am Ende dieser Bedingungen angegebene Anschrift.

1.4. Die EU-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.05 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen ihre Kunden vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.


2. Bezahlung

2.1. Sämtliche Zahlungen auf den Reisepreis sind erst nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig. Den Sicherungsschein sendet MAYA-TRAVELS dem Kunden mit der schriftlichen Reiseanmeldung zu. Bei Erhalt dieser Unterlagen ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

2.2. Die Restzahlung wird spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

2.3. Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung bei MAYA-TRAVELS übermittelt.


3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Reisebestätigung und ergänzend aus der der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung von MAYA-TRAVELS. Soweit nach Vertragsschluss ändernde oder ergänzende Abreden zu beschriebenen Leistungen erfolgen, sollten solche Abreden aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.


4. Vermittlung fremder Leistungen

Vermittelt MAYA-TRAVELS ausdrücklich in fremden Namen nur einzelne Leistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Fährtransporte, Mietwagen o. ä. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt und stehen auf Anforderung zur Verfügung.


5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen von Einzelheiten der Reise (z. B. von Flugzeiten, Tourverläufen oder Unterbringungen) werden gelegentlich nach Vertragsschluss notwendig und lassen sich nicht immer vermeiden. Sie sind nur gestattet, wenn sie von MAYA-TRAVELS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall bleiben evtl. Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen oder mangelhafter geänderter Leistungen unberührt. MAYA-TRAVELS wird den Reisenden vor Reisebeginn über entsprechende Änderungen ausführlich informieren.
Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.

5.2. Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann ein Angebot von MAYA-TRAVELS zur erheblichen Vertragsänderung nicht nach Reisebeginn erklärt werden. MAYA-TRAVELS kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von MAYA-TRAVELS bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von MAYA-TRAVELS bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. MAYA-TRAVELS kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g BGB (Fassung ab 1. Juli 2018) wird verwiesen.


6. Preisänderungen

6.1. MAYA-TRAVELS behält sich bei einer nach Vertragsschluss durch für MAYA-TRAVELS nicht vorhersehbare und von MAYA-TRAVELS nicht zu vertretende Umstände eintretenden Erhöhung folgender Preisbestandteile eine Erhöhung des Preises vor: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerung); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren.

Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

6.2. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der betragsmäßigen Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile des bestätigten Preises seit Abschluss des Reisevertrages und ihrer Auswirkung auf die Kosten pro Person der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum Reisepreis addiert.

6.3. Die nachträgliche Änderung des Reisepreises muss MAYA-TRAVELS dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt mitteilen. Nach diesem Zeitpunkt sind Preiserhöhungen nicht mehr zulässig.

6.4. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% und bei nach dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reiseverträgen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn MAYA-TRAVELS in der Lage ist eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer anzubieten. Diese Rechte muss der Kunde unverzüglich geltend machen, aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Geltendmachung.


7. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Rücktrittserklärung. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MAYA-TRAVELS. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann MAYA-TRAVELS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

7.2. Anstelle dieser konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung kann MAYA-TRAVELS folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen: Bei Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn sowie vor Flugticketausstellung: 20%, bei Rücktritt danach bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%, danach bis 5 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises, danach 90% des Reisepreises. Im Einzelfall können besondere, im Reisevertrag festgelegte, Rücktrittsbedingungen gelten. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

7.3. Für bis zum 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge wird auf die Möglichkeit der Vertragskündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB (Fassung bis 1. Juli 2018) hingewiesen. Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann MAYA-TRAVELS keine Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt erfolgt, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Auf § 651h III BGB (Fassung ab 1. Juli 2018) wird verwiesen.

7.4. Umbuchungen von Reiseterminen und Reisezielen nimmt MAYA-TRAVELS grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehend genannten Stornogebühren und Neubuchung entgegen.

7.5. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten sind dem Reiseveranstalter zu ersetzen, hierfür und für den Reisepreis haften der Kunde und der Dritte ab der Vertragsübertragung als Gesamtschuldner. MAYA-TRAVELS kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Namensänderungs-Beschränkungen der Fluggesellschaften entgegenstehen.

7.6. Es wird der Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod empfohlen. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wird ebenfalls dringend empfohlen. 

8. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich MAYA-TRAVELS bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um geringfügige Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


9. Rücktritt und Kündigung durch MAYA-TRAVELS

MAYA-TRAVELS kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

9.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz einer Abmahnung von MAYA-TRAVELS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9.2. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisekunden gegenüber zu erklären.
In jedem Fall ist MAYA-TRAVELS verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. 


10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl MAYA-TRAVELS als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann MAYA-TRAVELS für die schon erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist MAYA-TRAVELS verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


11. Gewährleistung

11.1. Abhilfe. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. MAYA-TRAVELS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.2. Minderung des Reisepreises. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

11.3. Kündigung des Vertrages. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet MAYA-TRAVELS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise oder Ihre Fortsetzung infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4. Schadenersatz. Sofern MAYA-TRAVELS einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadenersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden), wenn der Reisende es unterlässt, MAYA-TRAVELS auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).

11.5. Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen bzw. Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber MAYA-TRAVELS zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und vertragliche Schadensersatzansprüche nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten der zuständigen Fluggesellschaft unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige zur Kenntnis gebracht werden.


12. Beschränkung der Haftung

12.1.  Für bis zum 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge ist die vertragliche Haftung von MAYA-TRAVELS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit MAYA-TRAVELS für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge ist die Haftung von MAYA-TRAVELS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

12.2. Die deliktische Haftung von MAYA-TRAVELS für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisekunde und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

12.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen MAYA-TRAVELS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund von internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. 

12.4. Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann sich eine Haftungsbeschränkung (Anrechnung) aus § 651p III BGB ergeben.


13.Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

13.1. Vermittelt MAYA-TRAVELS lediglich fremde Leistungen (vergleiche Ziffer 4 dieser Bedingungen) so haftet MAYA-TRAVELS nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Dies gilt auch für jegliche Zuganschlusstickets; hier haftet MAYA-TRAVELS nicht für die rechtzeitige Ankunft des Zuges.

13.2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Unternehmen beruhen ausschließlich auf deren Angaben MAYA-TRAVELS gegenüber, sie stellen keine eigene Zusicherung von MAYA-TRAVELS gegenüber dem Kunden dar.

13.3. Eigenständige Buchung von Leistungen durch den Kunden direkt bei Leistungsträgern von MAYA-TRAVELS stellen weder eine Vermittlung noch eine Veranstaltung durch MAYA-TRAVELS dar und liegen in reiner Verantwortung des Reisenden.


14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung, Abtretungsverbot

14.1. Bei bis zum 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reiseverträgen muss der Reisekunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber MAYA-TRAVELS unter der unter Ziffer 15 genannten Anschrift geltend machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. 
Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge gilt die Monatsfrist nicht mehr, gleichwohl wird dem Reisenden empfohlen, seine Ansprüche unverzüglich nach Reiseende bei MAYA-TRAVELS geltend zu machen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen von Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.

14.2 Ansprüche des Reisekunden aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.

14.3 Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen MAYA-TRAVELS an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
 

15. Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1. MAYA-TRAVELS steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist MAYA-TRAVELS in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

15.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch MAYA-TRAVELS bedingt sind. Für nichtdeutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft.

15.3. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum ohne Verschulden von MAYA-TRAVELS nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann MAYA-TRAVELS den Reisenden mit der entsprechenden Rücktrittsentschädigung belasten.
 

16. Informationspflicht über Fluggesellschaften

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet MAYA-TRAVELS, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist MAYA-TRAVELS verpflichtet, dem Reisekunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald MAYA-TRAVELS Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Reisekunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss MAYA-TRAVELS den Reisekunden über den Wechsel informieren. MAYA-TRAVELS muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisekunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm, oder über die Seite des Luftfahrtbundesamtes: www.lba.de 


17. Rechtswahl, Gerichtsstand

17.1. Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und MAYA-TRAVELS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen MAYA-TRAVELS im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Höhe von Ansprüchen des Reisekunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17.2. Der Kunde kann MAYA-TRAVELS nur an dessen Sitz verklagen. 

17.3. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

17.4. Die Bestimmungen zu den Ziffern 17.1 bis 17.3 finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und MAYA-TRAVELS anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Reisekunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
 

MAYA-TRAVELS Joachim Caspary e.K.

Rastorfer Ring 14, 84329 Wurmannsquick

Tel: 08725/9659470

E-Mail: reisen@maya-travels.de

(Stand: Februar 2023)
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